Geschäftsbedingungen der Fa. ARNOLD Lichttechnik, Kohren-Sahlis
I.Allgemeines
1. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Vereinbarungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder Ergänzungen dazu enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Verträge werden mit Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens Für sämtliche Vertragsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen der Fa. ARNOLD Lichttechnik. Formularmäßige mit Erbringung der Leistung rechtswirksam.
Technische Verbesserungen oder Anpassungen an den jeweils geltenden technischen und gestalterischen Standard behalten wir uns auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Entwurfsplanungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma ARNOLD Lichttechnik Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Genehmigung der Firma ARNOLD Lichttechnik zugänglich gemacht werden.
3. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager Kohren-Sahlis.
4. Liefer- bzw. Ausführungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart werden.
5. Lieferungen und Leistungen werden gegen Nachnahme oder Barzahlung, im Zweifel ab Lager Kohren-Sahlis erbracht. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, sie sind dem Kunden nicht zumutbar/für ihn ohne Interesse.
Unsere Rechnungen sind mit Rechnungslegung sofort zahlbar. Wir sind berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
Im Falle des Verzuges berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweils geltenden Basiszinsatzes der Deutschen Bundesbank; außerdem sind wir zur Zurückhaltung unserer Leistung – auch aus anderen Verträgen – berechtigt. Weiterhin können wir alle offen stehende – auch gestundete Rechnungsbeträge – sofort gegen Barzahlung fällig stellen oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
6. Gegen unsere Ansprüche kann nur mit Gegenforderungen aufgerechnet werden, die von uns nicht bestritten sind oder für die ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
7. Der Kunde hat Leistungen sofort auf Transport- und andere Schäden bzw. Mängel zu untersuchen und solche uns – und bei Einschaltung eines Transporteurs auch diesem – unverzüglich am selben Tag schriftlich anzuzeigen. Soweit dem Kunden von uns ein Lieferschein vorgelegt wird, sind die Beanstandungen auf diesem zu vermerken. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge erhält der Kunde zunächst Nachbesserung. Darüber hinausgehende Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden erst nach der dritten fehlgeschlagenen Nachbesserung
zu.
Die Gewährleistung entfällt, sobald der Kunde oder Dritte Mängelbeseitigungsmaßnahmen vornehmen.
8. Schadensersatz kann der Kunde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangen.
II.
Verkaufsbedingungen
1. Mit Übergabe der Ware an den Transporteur geht die Gefahr auf den Kunden über.
Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lager Kohren-Sahlis.
2. Rücksendungen sind sorgfältig zu verpacken und frachtfrei an uns zu senden. Für Transportschäden haftet der Kunde.
3. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Bei Weiterverarbeitung werden wir unter Ausschluss des § 950 BGB Eigentümer der neu hergestellten Sache.
3.1 Der Kunde darf die von uns gelieferte, in unserem Eigentum stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und, solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern. Die Forderungen aus dem Erlös der Vorbehaltsware werden hiermit an uns im Voraus abgetreten. Der Kunde hat auf unser Verlangen, die Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Wir sind jederzeit berechtigt, Abtretungen offen zu legen.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Ware sind nicht zulässig. Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen, zu warten, sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Entstandene Schäden, die nicht auf normaler Abnutzung beruhen, gehen zu Lasten des Kunden. Diebstahl, Pfändung oder Beschädigung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Pfändungsgläubiger sind auf unsere Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die, wegen verspäteter oder unterbliebener Anzeige sowie die uns durch die Abwendung des Zugriffs Dritter auf unser Eigentum entstandenen Kosten bzw. Schäden zu tragen.
3.2 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen an den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten unserer Wahl insoweit freizugeben.
III.
Werk-/Werklieferungsvertrag
1. Für Montageleistungen gelten die Festlegungen der VOB in der jeweils aktuellen Fassung.
2. Ziff. II Nr. 3. bis 3.2 gelten entsprechend.
IV.
Mietbedingungen
1. Zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände werden dem Kunden zum Tagespreis in Rechnung gestellt. Lampen bzw. Leuchtmittel, die durch Abnutzung nach vertragsgemäßer Nutzung defekt geworden sind, sind vom Kunden nur dann nicht zu ersetzen, wenn die defekten Lampen bzw. Leuchtmittel an uns zurückgegeben werden.
2. Es gelten die in unserer Preisliste angegebenen Mietpreise pro Tag zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Mietzeit errechnet sich von dem Tage an, an dem wir die Geräte von unserem Lager ausgeben bzw. liefern bis zum Tage der Rücklieferung in das Lager, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benutzung der Mietgegenstände. Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb der Mietzeit werden voll berechnet.
3. Ziff. II Nr. 3.1 gilt entsprechend.
V.
Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kohren-Sahlis, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem, mit der unwirksamen Regelung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Kohren-Sahlis (Frohburg), Februar 2021